Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma bucComputer- und Netzwerktechnik GmbH

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich:

Sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsbeziehungen der „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH, mit Sitz in Lauterach, Österreich, erfolgen ausschließlich auf Grundlage nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).

Von diesen AGB abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie unter Einhaltung der Schriftform vereinbart wurden. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für jeden Ausschluss einzelner oder aller Bestimmungen dieser AGB. AGB des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, wenn die Anwendung der AGB des Vertragspartners ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Bei allfälligen Widersprüchen geltend jedenfalls die Bestimmungen der „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss:

Unsere Angebote sind für die Dauer von sieben Tagen verbindlich und gültig. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Die Angestellten der „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

§ 3 Preise und Konditionen:

Der vereinbarte Preis ist Netto und versteht sich exklusive Mehrwertsteuer, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist. Bei Preiserhöhungen die durch Wechselkursänderungen zustande kommen, wird der neue Preis zum aktuellen Wechselkurs zum Lieferzeitpunkt herangezogen.

 

§ 4 Gewährleistung und Garantie:

Anstelle der gesetzlichen Gewährleistung leisten wir für den von uns gelieferten Vertragsgegenstand eine Garantie, deren Umfang und Inhalt den Garantieleistungen der jeweiligen Hersteller- oder Lieferfirma uns gegenüber entspricht. Im Rahmen dieser Garantie erfolgt eine Reparatur oder Ersatzlieferung fehlerhafter Produkte.

„buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Folgeschäden jeder Art. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden die durch fehlerhafte Bedienung oder Fremdeingriffe entstanden sind.

 

§ 5 Nicht vertragsmäßige Lieferung, Lieferverzögerung

Entspricht die Lieferung nicht dem Vertrag, so ist der Kunde berechtigt, die vertragsgemäße Lieferung innerhalb nützlicher Frist zu verlangen. Allfällige Beanstandungen sind innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich an „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH zu richten. Lieferverzögerungen berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatz wird bei Lieferverzug ausgeschlossen.

 

§ 6 Annahmeverzug:

Wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, so sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden zu hinterlegen und dadurch von unserer Verbindlichkeit in Bezug auf den Liefertermin zu befreien. Die Verrechnung der Ware an den Kunden erfolgt nach der Hinterlegung.

 

§ 7 Übergang von Nutzen und Gefahr:

Der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Kunden erfolgt zum Zeitpunkt des Versandes des Ver-tragsgegenstandes an den Kunden. „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH ist berechtigt, für die Ware eine Teilfaktura zu erstellen, wenn die zum Teil gelieferte Ware einen funktionellen Betrieb er-möglicht, oder der Zeitraum zwischen Warenlieferung und Installation 14 Arbeitstage überschreitet.

 

§ 8 Zahlung:

Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Bezahlung durch den Kunden innerhalb von 10 Tagen netto Kassa. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, sofern nicht anders vereinbart.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware oder Software bleibt Eigentum der „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung bestehenden, noch offenen Forderungen.

Wir behalten uns das Recht vor, unser uneingeschränktes Eigentumsrecht an den Vertragswaren äußerlich kenntlich zu machen, sollte es in der Situation gefordert sein. Zahlungsverzug berechtigt den Verkäufer jederzeit zur Abholung der Ware. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und ihn davon zu verständigen.

Zur Besichtigung der Vorbehaltsware sichert uns der Kunde jederzeit den Zutritt zu seinem Betrieb zu. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder verstößt der Kunde gegen sonstige Vertragspflichten, so sind wir – nach unserer Wahl unter Aufrechthaltung des Vertrages – berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und dabei die Räume des Kunden zu betreten.

Die Bedingungen dieses Punktes gelten für diesen Auftrag und für alle weiteren Verträge des Käufers, die schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden. Wird die Ware durch den Käufer an einen Dritten geliefert, so steht dem Verkäufer der Anspruch auf Gegenleistung zu. Zu diesem Zweck tritt hiermit der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten mit sämtlichen Nebenrechten zahlungshalber an den Verkäufer ab, sodass bei Entstehung dieser Forderungen es keines besonderen Übertragungsaktes mehr bedarf. Abzutreten ist die Forderung in Höhe der Saldoforderung des Verkäufers, zuzüglich Verzugszinsen.

Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlängern dem Verkäufer seinen Abnehmer zu benennen und seinem Abnehmer die erfolgte Abtretung bekannt zu geben. Auch der Verkäu-fer ist berechtigt, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen. Im Falle der Veräußerung an einen Dritten ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer entsprechenden Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.

Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Zahlungsverzug berechtigt den Verkäufer die Rückgabe der Ware zu verlangen, für noch zu liefernde Ware Vorauszahlung zu verlangen, bereitgestellte Sicherheiten zu verwerten und von sämtlichen noch nicht abgewickelten Verträgen zurückzutreten.

Wir behalten uns auch das Recht vor, im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Ware unter Umständen selbst zurückzuholen, ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche An-sprüche, z.B. aus dem Titel der Besitzstörung erwachsen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht.

 

§ 10 Zahlungsverzug:

Bei Zahlungsverzug haben wir das Recht, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand zurückzufordern. Über 30 Tage Zahlungsverzögerung schuldet der Auftraggeber auch ohne Verschulden dem Auftragnehmer Verzugszinsen in der doppelten Höhe des EURIBOR für 3 Monate sowie der Ersatz von Mahnspesen und der Kosten außergerichtlicher Verfolgung von Ansprüchen.

 

§ 11 Aufrechnungsverbot:

Alle Forderungen aus unseren Verträgen unterliegen einem Aufrechnungsverbot.

 

§ 12 Spesen:

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten geltend als Arbeitszeit.

 

§ 13 Ausschluss der Zurückbehaltung:

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

 

§ 14 Honorierungspflichte, Sorgfaltspflicht des Kunden

für Datensicherung und Virenschutz:
Der Kunde anerkennt die Honorierungspflicht für die von uns erbrachten Dienstleistungen. Der Kunde ist für die Datensicherung und den Virenschutz selbst verantwortlich, sofern er uns nicht einen entspre-chenden schriftlichen Auftrag erteilt.

 

§ 15 Schadenersatz bei Support- und Technik-Einsätzen:

Bei oben genannten Einsätzen werden eindeutige Fehler unserer Mitarbeiter kostenlos im Rahmen des Auftragsumfanges korrigiert. Die Eindeutigkeit obliegt der Beurteilung aller Beteiligten, die Entschei-dung liegt bei „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH. Ausgeschlossen sind nicht vorhersehbare Folgefehler und Inkompatibilitäten seitens der eingesetzten Produkte. Ebenfalls ausgeschlossen sind Probleme mit bereits vorhandenen Hardware- Produkten seitens des Auftraggebers, oder mit spezieller Software. Die Aufwände für die Installation und Korrektur solcher Faktoren werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Datensicherung ist Sache des Kunden. Jeglicher Schadenersatz bei verlorenen Daten und Programmen wird abgelehnt. Das gleiche gilt für Viren.

Sollten dem Kunden als Folge einer Installation Schäden durch Verzug oder Fehler der Installation ent-stehen, beträgt der maximale Schadenersatz die Höhe, der durch uns verrechneten Installationskosten (Arbeit). Dies jedoch nur in eindeutigen Situationen und wenn der Kunde uns das Recht auf Nachbesse-rung innerhalb nützlicher Frist schriftlich eingeräumt hat. Weitergehende Forderungen sind ausdrück-lich ausgeschlossen.

Sollte bei einer Installation /Reparatur ein Teil der Hardware defekt werden ohne dass eine Schuld unse-res Mitarbeiters besteht, werden die zusätzlichen Kosten dem Kunden übertragen.

Bei Wartungsverträgen mit Response-Zeiten besteht der maximale Schadenersatz in der Rückerstattung von höchstens drei Monats- Grundpauschalen für die Bereitstellung der Leistungsbereitschaft gemäß Vertrag, sofern die Response-Zeit um mehr als 100 % überschritten wurde. Von dieser Regelung ausge-nommen sind höhere Gewalt (Naturereignisse, nachweisbarer Verkehrszusammenbruch) und Verzöge-rungen, die durch die fehlende Lieferbereitschaft Dritter entstehen (z. B. fehlende Ersatzteile des Her-stellers, mangelnde Unterstützung eines Software-Hauses, etc.).

 

§ 16 Verpflichtungen auf das Datengeheimnis:

Alle Mitarbeiter der „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH verpflichten sich im Sinne des Da-tenschutzgesetzes, über alle Daten, die Ihnen aufgrund Ihrer Tätigkeit bei der „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH Lauterach und deren Kunden bekannt werden, oder Ihnen zugänglich sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schadenersatz,

Konventionalstrafen:
Der Erfüllungsort ist unser Firmensitz in Lauterach. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der Fa. „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH als vereinbart.

 

§ 18 Reklamationen:

Reklamationen müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen bei der „buc“ Computer- und Netzwerktechnik GmbH eingegangen sein. Nach dieser Frist gilt die erbrachte Leistung als einwandfrei und vom Kunden angenommen.

 

§ 19 Salvatorische Klausel:

Soweit eine Bestimmung des Vertrages unwirksam ist, oder unwirksam werden sollte, hat dies auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine Regelung herbeiführen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.